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Kommunalwahl 2021 - Rechtsänderung zur Bewerberaufstellung

Erlass der Niedersächsischen COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung


Für die Wahlvorbereitungen der allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12.09.2021 weise ich hinsichtlich der Bewerberaufstellungen für die Kommunalwahlen auf die auch hier geänderte Rechtslage hin:

Ergänzend zu den Vorschriften der Bewerberaufstellung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) wurde aufgrund der Entwicklungen und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.12.2020 (abrufbar im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 45/2020, S. 477 ff.) in § 53 Abs. 3 NKWG eine Verordnungsermächtigung eingefügt, wonach das Fachministerium in einer Verordnung abweichende Regelungen über die Wahlbewerberaufstellung treffen kann, um diese ohne Präsenzversammlungen zu ermöglichen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages.


Von dieser Ermächtigung hat das zuständige Fachministerium, das Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Gebrauch gemacht und mit Zustimmung des Landtages die

Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die allgemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung)

vom 22.02.2021 erlassen, die im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8 vom 26.02.2021, S. 75, veröffentlicht wurde und die am 27.02.2021 in Kraft getreten ist.


Nachstehend können Sie den Text der Verordnung sowie „Hinweise zur Auslegung der niedersächsischen COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung“ herunterladen.


Rechtliche Grundlagen

Hinweise zur Auslegung der niedersächsischen COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung

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Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2021

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