Aufgaben der Abstimmungs- bzw. Wahlorganisation
a) Landeswahlausschuss:
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 NVAbstG stellt der Landeswahlausschuss spätestens nach Ende der Frist für die Einreichung der Unterschriftenbögen das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinden über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
Durch die Verweisung in § 2 NVAbstG auf die Rechtsvorschriften über die Landtagswahl wird klargestellt, dass für die Beschlussfassung der für die jeweilige Landtagswahl gebildete Landeswahlausschuss zuständig ist. Für die Tätigkeit des Landeswahlausschusses findet § 4 NLWO Anwendung.
b) Landeswahlleiterin:
Der Landeswahlleiterin obliegen die ihr durch das NVAbstG übertragenen Aufgaben; bei der Durchführung von Volksbegehren insbesondere:
- Beratungsfunktion für die Vertreterinnen und Vertreter in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht,
- Prüfung der von den Vertreterinnen und Vertretern schriftlich vorzulegenden Anzeige für das beabsichtigte Volksbegehren,
- verbindliche Festlegung des Unterschriftenbogens für das Volksbegehren,
- Unterrichtung des Landtages und der Landesregierung,
- Unterrichtung der Gemeinden unter Einschaltung der für die Landtagswahl berufenen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter,
- Herausgabe von Regelungen/Hinweisen an die Gemeinden über die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die für den einheitlichen und ordnungsmäßigen Ablauf der Durchführung von Bedeutung sind,
- Weiterleitung des Antrages der Vertreterinnen und Vertreter auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens an die Landesregierung,
- die nach dem NVAbstG vorzunehmenden Bekanntmachungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.
c) Gemeinden:
Die Aufgaben der Gemeinden bei der Durchführung von Volksbegehren sind in § 17 NVAbstG geregelt. Sie haben die bei ihnen einzureichenden Unterschriftenbögen auszuwerten, die Gültigkeit der Eintragungen festzustellen und dies auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. Zu den von der Landeswahlleiterin festgelegten Stichtagen teilen die Gemeinden auf dem Meldeweg - Gemeinde -> Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter -> Landeswahlleiterin - mit, wie viele gültige Eintragungen vorliegen.
d) Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter:
Die für die Landtagswahlkreise berufenen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sind aus organisatorischen Gründen in die Informationsübermittlung zwischen Landeswahlleiterin und Gemeinden eingebunden. Über sie werden die mit Schnellbriefen der Landeswahlleiterin herausgegebenen Regelungen/Hinweise den Gemeinden übermittelt. In umgekehrter Richtung melden die Gemeinden die Zahlen der bei ihnen vorliegenden gültigen Eintragungen der jeweiligen Kreiswahlleitung, der die Zahlen für den Landtagswahlkreis zusammenfasst und der Landeswahlleiterin übermittelt.