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Bundestagswahl 2021 - weitere Rechtsänderung - Unterstützungsunterschriften

Änderung des Bundeswahlgesetzes - Reduzierung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften

Für die Wahlvorbereitungen der Bundestagswahl am 26.09.2021 weise ich hinsichtlich der Wahlvorschläge auf die geänderte Rechtslage hin:

Vor dem Hintergrund der Vorbereitungen der Wahl des 20. Deutschen Bundestages unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes beschlossen, welches im Bundesgesetzblatt Nr. 29 vom 09.06.2021, Teil I S. 1482, veröffentlicht wurde und dessen Artikel 1 am 10.06.2021 in Kraft tritt. Dies regelt die Einfügung des neuen § 52a Bundeswahlgesetz (BWG). Danach wird für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26.09.2021 die nach § 20 Abs. 2 u. 3 sowie § 27 Abs. 1 Satz 2 BWG und § 34 Abs. 4 Satz 1 sowie § 39 Abs. 3 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert.

Somit ist für Kreiswahlvorschläge, für die eine Beibringungspflicht von Unterstützungsunterschriften gilt, eine Anzahl von nunmehr 50 (vorher: 200) gültigen Unterschriften einzureichen.

Für entsprechende Landeslisten sind nunmehr 500 (vorher: 2.000) gültige Unterschriften einzureichen.

Den Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt.


Kreiswahlvorschläge sind bei den jeweiligen Kreiswahlleitungen, Landeslisten bei der Landeswahlleiterin spätestens am 19.07.2021 bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.




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