Volksbegehren (§§ 12 bis 23 NVAbstG)
Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf mit Begründung und mit Angabe der zu erwartenden Kosten für die öffentliche Hand zugrunde liegen.
Verfahrensablauf eines Volksbegehrens nach dem NVAbstG
Für die Durchführung eines Volksbegehrens ist zunächst das Anzeigeverfahren nach § 15 NVAbstG vorgeschrieben. Danach ist die Absicht, Unterschriften für ein Volksbegehren zu sammeln, der Landeswahlleiterin schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss einen ausgearbeiteten, mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten, mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigte Personen als Vertreterinnen oder Vertreter des Volksbegehrens benennen und von allen benannten Vertreterinnen und Vertretern eigenhändig unterschrieben sein.
Vertreterinnen oder Vertreter und damit Initiatoren eines Volksbegehrens nach Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung können nur zum Niedersächsischen Landtag wahlberechtigte Personen sein (§ 1 Abs. 2 und § 14 NVAbstG). Die Stimmberechtigung ist durch eine Stimmrechtsbescheinigung der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde nachzuweisen.
Die Anzeige mit den eigenhändigen Unterschriften und die Stimmrechtsbescheinigungen der Vertreterinnen oder Vertreter müssen der Landeswahlleiterin im Original vorliegen (§ 2 NVAbstG i.V.m. § 53 NLWG).
Die Aktivvertretung eines Volksbegehrens ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 NVAbstG geregelt; danach ist es zur Wirksamkeit von Erklärungen ausreichend, wenn sie von der Mehrheit der in der Anzeige genannten Vertreterinnen und Vertreter abgegeben werden. Zur Passivvertretung ist zur Erleichterung des Rechtsverkehrs jede Vertreterin oder jeder Vertreter allein befugt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 NVAbstG).
Das NVAbstG geht davon aus, dass sich die Initiatoren von Volksabstimmungen durch die Landeswahlleiterin in rechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten beraten lassen können. Zur Vermeidung formeller oder materieller Rechtsfehler sollte deshalb in aller Regel vor der Durchführung eines Volksbegehrens mit den Vertreterinnen oder Vertretern ein Beratungsgespräch stattfinden, bei dem insbesondere auch die Form und der Inhalt der Unterschriftenbögen erörtert werden. Die Gestaltung der Unterschriftenbögen wird nach Durchführung des Anzeigeverfahrens und ggf. eines Beratungsgespräches von der Landeswahlleiterin für jedes Volksbegehren konkret und verbindlich festgelegt (§ 15 Abs. 3 NVAbstG).
Nach Eingang der Anzeige unterrichtet die Landeswahlleiterin den Niedersächsischen Landtag und die Niedersächsische Landesregierung über das beabsichtigte Volksbegehren und veranlasst die Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt.
Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens können die Initiatoren mit dem von der Landeswahlleiterin festgelegten Unterschriftenbogen die Unterschriftensammlung beginnen. Die formellen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unterschriftenbögen sind in § 16 NVAbstG geregelt. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass bei der Eintragung mehrerer Personen auf einem Unterschriftenbogen alle diese Personen in derselben Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet sind. Dies ist erforderlich, weil die Unterschriftenbögen für Volksbegehren jeweils bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen sind und von dieser bis zur Zulassung der Vernichtung aufzubewahren sind.
§ 18 NVAbstG enthält die Vorschriften, in welchen Fällen Eintragungen zur Ungültigkeit der Unterschriften führen.
Die Unterschriftenbögen können von jeder Person frühestens am Tage nach der Bekanntmachung des Volksbegehrens im Niedersächsischen Ministerialblatt bei der jeweils zuständigen Gemeinde eingereicht werden (§ 17 Abs. 1 NVAbstG).
Sobald den Gemeinden 25.000 gültige Eintragungen vorliegen, können die Vertreterinnen und Vertreter die Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist zwar formell an die Landeswahlleiterin zu richten, über die Zulässigkeit entscheidet jedoch die Landesregierung. Das nähere Verfahren ist in § 19 NVAbstG geregelt.
Ist die Zulässigkeit des Volksbegehrens von der Landesregierung festgestellt und den Vertreterinnen und Vertretern mitgeteilt worden, hat die Landeswahlleiterin die Entscheidung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung sind ein Muster des Unterschriftenbogens und das Ende der Einreichungsfrist (sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit - § 17 Abs. 1 NVAbstG) bei den Gemeinden zu veröffentlichen.
Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter, spätestens nach dem Ende der Einreichungsfrist der Unterschriftenbögen bei den Gemeinden stellt der Landeswahlausschuss das Ergebnis des Volksbegehrens fest (§ 22 Abs. 1 NVAbstG).
Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von mindestens 10 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt wird (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 NV, § 22 Abs. 2 Satz 1 NVAbstG). Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl.
Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis ist von der Landeswahlleiterin öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist das Ergebnis der Landesregierung zu übermitteln, die den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiterleitet.
Der Landtag ist nicht zur Annahme des mit dem Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurfes verpflichtet, d. h., er muss ihn nicht als Gesetz beschließen. Nimmt er ihn nicht an, so ist ein Volksentscheid durchzuführen.