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Wahl zum Europäischen Parlament 2009

Am 7. Juni 2009 wurde, wie alle 5 Jahre, das Europäische Parlament neu gewählt. Die EU Wahlen wurden in 27 Mitgliedstaaten durchgeführt. Rund 375 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren wahlberechtigt sein.

Die Europawahl 2009 war die siebte, direkte Wahl des Europäischen Parlaments. Die erste direkte Europawahl fand im Jahr 1979 statt, als nur 9 Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) angehörten. Zuvor wurden die Parlamentarier nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt, sondern von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten mit ihren eigenen Abgeordneten beschickt, so dass diese dann zugleich nationale und Europaabgeordnete waren. Seit 2004 gibt es eine klare Trennung zwischen den nationalen und den Europaabgeordneten. Ein Abgeordneter ist nun entweder Europaabgeordneter oder nationaler Abgeordneter.

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden für fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland ist 2009 auf 99 festgelegt.

Bei der Sitzverteilung wurden nur Parteien und sonstige politische Vereinigungen berücksichtigt, die aufgrund ihres Stimmenanteils im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent aller bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben (sog. 5-%-Sperrklausel). Es wurden die 99 Sitze mit den auf den Landes- oder Bundeslisten kandidierenden Bewerbern besetzt. Für die Verteilung der Sitze werden die für jeden Wahlvorschlag (Landeslisten/ Bundeslisten) abgegebenen Stimmen zusammengezählt und zu den insgesamt abgegeben gültigen Stimmen ins Verhältnis gesetzt. Nachdem feststeht, wie viele Sitze jedem Wahlvorschlagsträger (Partei, sonstige politische Vereinigung) im gesamten Wahlgebiet zustehen, wird, sofern ein Wahlvorschlagsträger mit Landeslisten angetreten ist, die Verteilung der jeweiligen errungenen Sitze auf die einzelnen Länder entsprechend dem Anteil der Landeslistenergebnisse am Gesamtergebnis der Partei oder sonstigen politischen Vereinigungen im Bundesgebiet vorgenommen.

Mitgliedstaaten der EU sind:

  • Deutschland
  • Luxemburg
  • Frankreich
  • Polen
  • Italien
  • Tschechische Republik
  • Vereinigtes Königreich
  • Ungarn
  • Spanien
  • Slowakei
  • Niederlande
  • Litauen
  • Belgien
  • Lettland
  • Griechenland
  • Slowenien
  • Portugal
  • Estland
  • Schweden
  • Zypern
  • Österreich
  • Rumänien
  • Dänemark
  • Bulgarien
  • Finnland
  • Malta
  • Irland

Zu den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Gebiete zu zählen, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Union (vgl. Art. 299 EG-Vertrag [EGV], Art. 79 EGKSV, Art. 198 EAGV) sowie der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (sog. Direktwahlakt) nicht nur teilweise gelten. Dazu gehören nunmehr sowohl

• die zu Spanien gehörigen Kanarischen Inseln und die an der nordafrikanischen Küste gelegenen spanischen Städte Ceuta und Melilla,

• die zu Portugal gehörigen Azoren und Madeira

• die französischen Überseedépartements und Übersee-Territorien Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna sowie die Gebietskörperschaft Mayotte sowie

• die finnischen Ålandinseln (vgl. Art. 299 Abs. 5 EGV).

Folgende Gebiete sind dagegen nicht als Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EuWG anzusehen:

• die dänischen Inseln Färöer und Grönland; (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge keine Anwendung. Von der bis zum 31. Dezember 1975 bestehenden Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Verträge für Färöer zu erklären und herbeizuführen, hat Dänemark keinen Gebrauch gemacht [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe a EGV]. Aufgrund des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands vom 13. März 1984 [BGBl. 1985 II S. 74] sind die EG-Verträge mit Wirkung vom 1. Februar 1985 auf Grönland nicht mehr anwendbar.)

• die Insel Man und die britischen Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Jersey, Sark); (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge nur eingeschränkt Anwendung [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe c EGV]. Im Anhang II zum Direktwahlakt hat Großbritannien im Übrigen erklärt, dass es die Vorschriften des Akts nur auf das Vereinigte Königreich anwenden wird. Wie sich aus Art. 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte 1972 [BGBl. II S. 1125] ergibt, gehören die genannten Inseln nicht zum Vereinigten Königreich.)

• die britischen Hoheitszonen auf der Insel Zypern; (Auf diese Gebiete finden die EG-Verträge nur eingeschränkt Anwendung [vgl. Art. 299 Abs. 6 Buchstabe b EGV].)

• die Teile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, sowie (In diesen Teilen der Republik Zypern ist nach Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte 2003 [BGBl. II S. 1408] die Anwendung des Besitzstandes ausgesetzt.)

• Gibraltar. (Gemäß Art. 299 Abs. 4 EGV i. V. m. Art. 28 der Beitrittsakte 1972 [BGBl. II S. 1125] finden die EG-Verträge zwar teilweise auf Gibraltar Anwendung; Gibraltar gehört aber als Dominion der englischen Krone nicht zum Vereinigten Königreich i. S. d. Anhangs II des Direktwahlaktes.)

Quelle (auszugsweise): Bundesministerium für Inneres, www.bmi.bund.de

Nachfolgende Dokumente sollen interessierten Bürgerinnen und Bürgern aber auch den Wahlvorschlagsträgern als Informationsquelle zum Verfahren der Bewerberaufstellung sowie als Übersicht über das Wahlsystem dienen.

  Europawahl 2009 - Endgültiges Endergebnis
(PDF, 0,42 MB)

  Neues Sitzzuteilungsverfahren bei der Bundestagswahl und der Europawahl im Jahr 2009
(PDF, 0,10 MB)

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