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Landtagswahlwahl 2022 - Rechtsänderung zur Bewerberaufstellung

Erlass der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl


Für die Wahlvorbereitungen der Landtagswahl am 09.10.2022 weise ich hinsichtlich der Bewerberaufstellung auf die geänderte Rechtslage hin:

Ergänzend zu den Vorschriften der Bewerberbestimmung für Kreiswahlvorschläge in § 18 Abs. 1 bis 4 Landeswahlgesetz (NLWG) und für Landeslisten in § 18 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1, 3 und 4 NLWG wurde aufgrund der Entwicklungen und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2021 (abrufbar im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.), Seite 925) mit § 55 Abs. 6 Satz 1 NLWG eine Verordnungsermächtigung eingefügt. Danach kann das für Wahlrecht zuständige Fachministerium in einer Verordnung abweichende Regelungen über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern treffen.

Von dieser Ermächtigung hat das zuständige Nds. Ministerium für Inneres und Sport Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl) vom 10.01.2022 erlassen. Die Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 13.01.2022, S. 4, veröffentlicht und ist am 14.01.2022 in Kraft getreten.

Den Verordnungstext können Sie untenstehend abrufen.

Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hält zudem „Hinweise zur Auslegung der COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung Landtagswahl“ bereit, die untenstehend abgerufen werden können.

Rechtliche Grundlagen

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