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Volksinitiative (§§ 3 bis 11 NVAbstG)

Im Rahmen der Volksinitiative können 70.000 für die Wahl des Niedersächsischen Landtages Wahlberechtigte (Stimmberechtigte) schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Stimmberechtigt ist, wer
  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seit drei Monaten den Wohnsitz im Land Niedersachsen hat.

Wie wird eine Volksinitiative gestartet?

Bevor durch Volksinitiative dem Landtag aufgegeben werden kann, sich im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen, müssen sich zuvor fünf bis neun wahlberechtigte Personen zusammenfinden, die als Vertreterinnen und Vertreter der Initiative benannt werden. Sie müssen zunächst die beabsichtigte Volksinitiative bei der Niedersächsischen Landeswahlleiterin anzeigen. Diese unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über die Volksinitiative. Bestehen rechtliche Bedenken gegen die Volksinitiative, weil die verfassungsmäßige Zuständigkeit nicht gegeben sein könnte, wird die Präsidentin des Landtages es den Initianten der Volksinitiative bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen.

Nach der Anzeige können die Vertreterinnen und Vertreter mit der Sammlung der 70.000 gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützungsunterschriften beginnen. Die Unterschriften sind auf Unterschriftenbögen mit einem bestimmten vorgeschriebenen Inhalten zu sammeln. Um Fehler bei der Gestaltung der Unterschriftenbögen zu vermeiden, die evtl. zu einer Unzulässigkeit der Volksinitiative führen könnten, sollten Initianten einer Volksinitiative die gesetzlich vorgesehene Beratungspflicht der Landeswahlleiterin tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Herstellung und Beschaffung der Unterschriftenbögen sind von den Initianten der Volksinitiative zu tragen.

Die ausgefüllten Unterschriftenbögen sind von den Vertreterinnen und Vertretern zur Überprüfung der Stimmberechtigung den Gemeinden vorzulegen, in denen die eingetragenen Personen wohnen. Nach Bestätigung der Stimmberechtigung sind die Gemeinden verpflichtet, die Unterschriftenbögen an die Vertreterinnen und Vertreter zurückzugeben. Die Unterschriftenbögen sind dann innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Volksinitiative bei der Landeswahlleiterin einzureichen. Diese stellt fest, ob 70.000 gültige Unterstützungsunterschriften vorliegen und leitet das Ergebnis und den Antrag, der mit der Volksinitiative gestellt wird, an den Landtag weiter.

Der Landtag prüft in einem ersten Verfahrensschritt, ob die Volksinitiative die verfassungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Ist sie unzulässig, wird der Landtag sich nicht mit dem Gegenstand der Volksinitiative befassen. Gegen die Ablehnung können die Vertreterinnen und Vertreter den Staatsgerichtshof anrufen. Ist die Volksinitiative zulässig, beschließt der Landtag, sich mit ihr zu befassen.

Bei einer zulässigen Volksinitiative befasst sich der Landtag dann in einem zweiten Verfahrensschritt inhaltlich mit dem Gegenstand der Volksinitiative. Die Volksinitiative ist mit dem Beschluss des Landtages zur Sache beendet.

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