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Neben CDU, SPD, GRÜNE, FDP, DIE LINKE. und AfD wollen 20 weitere Parteien an den Kommunalwahlen teilnehmen

Kommunalwahlen in Niedersachsen am 12. September 2021


HANNOVER. Die Landeswahlleiterin Ulrike Sachs teilt mit, dass am 02.07.2021 der Niedersächsische Landeswahlausschuss nach § 22 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Anerkennung von 20 Vereinigungen als Parteien für die Kommunalwahlen 2021 entscheiden wird.


Es handelt sich dabei um die folgenden Vereinigungen (in alphabetischer Reihenfolge):


Basisdemokratische Partei Deutschland
Landesverband Niedersachsen

dieBasis LV Niedersachsen

Bündnis C - Christen für Deutschland
Bündnis C
Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit
BIG

DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Niedersachsen

DiB Niedersachsen

Deutsche Kommunistische Partei

DKP

Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands

gegründet 1870

ZENTRUM

Die Demokraten

Die Friesen

Die Haie-Partei mit Biss

HAIE

DIE RECHTE – Partei für Volksabstimmung,
Souveränität und Heimatschutz

DIE RECHTE


DIE REPUBLIKANER

REP

Die Urbane. Eine HipHop Partei – Landesverband
Niedersachsen

du. - LV Niedersachsen


FREIE WÄHLER Niedersachsen

FREIE WÄHLER

Liberal-Konservative Reformer Niedersachsen

LKR Niedersachsen

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Landesverband Niedersachsen

NPD

Ökologisch-Demokratische Partei Landesverband
Niedersachsen

ÖDP


Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung

und basisdemokratische Initiative

Die PARTEI

PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

Landesverband Niedersachsen

Tierschutzpartei

Piratenpartei Niedersachsen

PIRATEN

Volt Deutschland Landesverband Niedersachsen
Volt

Für die Parteien CDU, SPD, GRÜNE, FDP, DIE LINKE. und AfD ist das Anerkennungsverfahren durch den Landeswahlausschuss nicht erforderlich, da sie bereits im Niedersächsischen Landtag bzw. im Deutschen Bundestag vertreten sind.

Die Landeswahlleiterin weist darauf hin, dass der Landeswahlausschuss keine Möglichkeit hat, den politischen Inhalt der Zielsetzung einer Partei zu bewerten oder gar wegen dieser politischen Zielsetzung die Anerkennung als Partei zu verweigern. Dies würde auf ein partielles Verbot dieser Partei hinauslaufen, was aber nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zulässig ist. Dafür ist die alleinige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Nach § 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht liegt ein entsprechendes Antragsrecht für ein Verbotsverfahren beim Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und bei der Bundesregierung. Die Wahlausschüsse sind daher von Gesetzes wegen darauf beschränkt, die rein formalen parteirechtlichen und organisationsmäßigen Kriterien für den Parteibegriff zugrunde zu legen, wie er in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien geregelt ist.


Die Sitzung des Landeswahlausschusses beginnt um 10.00 Uhr im Sitzungsraum „Forum des Landtages“ des Niedersächsischen Landtages (Hannah-Arendt-Platz 1, 30159 Hannover).

Der Zugang zum Sitzungsraum erfolgt über das Erweiterungsgebäude des Niedersächsischen Landtages (Leinstraße 30, 30159 Hannover). Auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021, wird hingewiesen.


 

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.06.2021
zuletzt aktualisiert am:
02.07.2021

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