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Kommunale Wahlen 2022 - Rechtsänderung Bewerberaufstellung

Für die Wahlvorbereitungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen, die im Jahr 2022 durchgeführt werden, weise ich hinsichtlich der Bewerberaufstellung auf die geänderte Rechtslage hin:

Ergänzend zu den Vorschriften der Bewerberbestimmung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Kommunalwahlordnung (NKWO) wurde aufgrund der Entwicklungen und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (abrufbar im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.), Seite 830) mit § 53 Abs. 3 Satz 1 NKWG eine Verordnungsermächtigung eingefügt. Danach kann das Fachministerium in einer Verordnung abweichende Regelungen über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern treffen.

Von dieser Ermächtigung hat das für Wahlrecht zuständige Nds. Ministerium für Inneres und Sport Gebrauch gemacht und die Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung kommunale Wahlen 2022) vom 31.03.2022 erlassen. Die Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 vom 07.04.2022, S. 227, veröffentlicht und ist am 08.04.2022 in Kraft getreten.

Den Verordnungstext können Sie untenstehend abrufen.

 

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