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Volksentscheid (§§ 24 bis 35 NVAbstG)

Nimmt der Niedersächsische Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm aufgrund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet innerhalb der nächsten sechs Monate ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann gleichzeitig über einen eigenen Gesetzentwurf abstimmen lassen.

Der Volksentscheid wird grundsätzlich wie eine Landtagswahl vorbereitet und durchgeführt, deshalb werden auch die Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes im Wesentlichen angewandt, d.h. am Volksentscheid können nur die Personen teilnehmen, die zur Wahl des Landtages berechtigt sind und in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben. Auf dem Stimmzettel wird den Stimmberechtigten die Frage gestellt, ob sie dem Gesetzentwurf zustimmen wollen. Diese Frage kann nur mit "JA" oder "NEIN" beantwortet werden. Werden auf dem Stimmzettel mehrere Gesetzentwürfe gemeinsam aufgeführt, so wird die Abstimmungsfrage für jeden Gesetzentwurf gestellt.

Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, dem Gesetzentwurf zugestimmt haben.

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