Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
Wer kann gewählt werden?
Kommunale Vertretungen:
Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag
- 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z.B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) ihren Wohnsitz haben und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Direktwahlen:
Zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten kann gewählt werden, wer am Wahltag
- mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 67 Jahre alt ist,
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.
Wer kann Wahlvorschläge aufstellen?